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Als Union wollen wir alle Eltern und Kinder dabei unterstützen, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren. Für uns ist dabei entscheidend, die Wahlfreiheit zu fördern. Gerade in den ersten Lebensjahren ihres Kindes und den letzten Lebensjahren ihrer nahen Angehörigen wollen sich viele Menschen mehr Zeit für ihre Liebsten nehmen.

Mit einem Antrag, den wir in dieser Sitzungswoche in den Deutschen Bundestag eingebracht haben, wollen wir die Situation von Familien, die insbesondere betreuungs- und pflegebedürftige Kinder und Angehörige haben, steuerlich verbessern. Auch sollen die steuerlichen Anforderungen zur Geltendmachung selbst getragenen Aufwands und zur Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen in diesem Zusammenhang angepasst werden.

Folgenden Maßnahmen sollen unter anderem umgesetzt werden:

  1. einen steuerlichen Abzugsbetrag für sog. „familiennahe Dienstleistungen“ bis zu einer Höhe von 20 Prozent von maximal 25.000 Euro einzuführen, der die bisherige steuerliche Förderung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und haushaltsnahe Dienstleistungen ersetzt und die steuerliche Berücksichtigung ausdehnt;
  2. einen steuerlichen Abzugsbetrag für die bisher als Sonderausgaben anerkannten Kinderbetreuungskosten in Höhe von 30 Prozent von maximal 6.000 Euro der Aufwendungen für die Betreuung oder Pflege eines nahen Angehörigen einzuführen sowie den an den Pflegegrad gekoppelten Pflegepauschbetrag gemäß § 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz anzuheben; 
  3. auch Großeltern zu ermöglichen, familiennahe Dienstleistungen im Haushalt ihrer Kinder als steuerlichen Abzugsbetrag geltend zu machen, wenn sie die Kosten getragen haben, da insbesondere auch alleinerziehende Mütter und Väter nur mit der Unterstützung der eigenen Eltern die vielfältigen Aufgaben junger Eltern meistern; 
  4. die Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Angehörigenbetreuung auf Kinder bis zum 14. Lebensjahr und zu pflegende Angehörige auszudehnen, um einen Gleichlauf mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für familiennahe Dienstleistungen herzustellen und 
  5. den 2024 geltenden Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum um 5,7 Prozent anzuheben und das Kindergeld für 2024 entsprechend anzuheben sowie die bis 2022 bestehende Stufung für kinderreiche Familien ab dem dritten und vierten Kind wiedereinzuführen.